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[Allgemeine Geschäfts bedingungen]
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Säge und Hobelwerk 3d natuerlich_holz_logo

Unsere Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot, Rechnungserteilung und Zahlungsweise

1. Ein Angebot ist für die Dauer von mindestens zwei Wochen einschließlich eines Regelpostlaufs von drei Tagen verbindlich. Es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder elektronischer Angebotserstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit.

2. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

3. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

4. Wird die Ware frachtfrei geliefert, kann auf eventuell anfallende Frachtkosten kein Skonto gewährt werden.

5. Sind  bei Lohnschnitt Fremdkörper ( Nägel, Granatsplitter etc.)berechnen wir diesen uns entstandenen Schaden extra.

Gerichtsstand: Garmisch-Partenkirchen

§ 10 Verladung und Versand

2. a) Hat der Verkäufer frachtfreie Lieferung übernommen, dann kann er die Sendungen unfrei abfertigen und verlangen, dass der Käufer die entstehenden Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skonto frei vorlegt.

b) Für die nachfolgende Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem Verkäufer auf Wunsch die Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, dass solche geltend gemacht werden müssen. Das gleiche gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben belastet sind.

3. a) Die Ware ist so zu verladen, dass sie mit Hilfe der üblichen technischen Hilfsmittel (Gabelstapler, Kran) entladen werden kann.

b) Wenn Gabelstapler-, Kran- oder Palettenverladung erfolgt, ist das Höchstgewicht der Pakete, Bündel oder Paletten vor Lieferung zu vereinbaren. Sofern nichts vereinbart ist, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder Paletten maximal 4 t.

§ 12 Mängelrüge

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Falle in Empfang zu nehmen.

2. Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel und des Lageortes zu erheben. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.

3. Fehlen beim Eingang der Ware die Aufmaßlisten, so werden sie durch den Käufer beim Verkäufer angefordert. Die Fristen zu Ziffer 2 beginnen in diesem Falle bei Mängeln, zu deren Feststellungen die Aufmaßliste erforderlich erforderlich ist, erst mit dem Eingang der Aufmaßliste.

4. a) Der Käufer begibt sich der Mängelrechte, wenn er die Ware vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung erzielt ist oder bevor dem Verkäufer Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde.

b) Der Verkäufer muss von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung Gebrauch machen.

5. a) Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Besichtigung oder der Beweissicherung innerhalb der Frist der Ziffer 4 b keinen Gebrauch, so kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich selbst den Beweis durch vereidigte Sachverständige gesichert hat.

5. b) Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die Ware nicht verfügen, wenn die Gutachtung der Sachverständigen voneinander abweichen.

6. a) Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung (z. B. Bretter von einer Dicke in verschiedenen Güteklassen) ungeteilt bleiben. Sind dagegen z. B. Bretter und Dielen zusammen geladen und nur die Bretter geben Anlass zu einer Beanstandung, kann der Käufer über die Dielen oder weiteres verfügen.

6. b) Bei Lieferungen von Bauholz nach Liste kann über die nicht bemängelten Stücke verfügt werden. Ziffer 6 findet keine Anwendung.

7.) Ist der Minderwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortiments von geringem Umfang, steht dem Käufer nur der Anspruch auf Preisminderung zu.

8.) Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.

9.) Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und Kosten nach Möglichkeiten zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten.

10.) Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, so ist dieser berechtigt, sie anderweitig auf Kosten des Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen sechs Wochen nach Beanstandung über die Ware nicht verfügt.

11.) Steht endgültig fest, dass der Käufer die Ware nicht abnimmt, so hat er auf Verlangen des Verkäufers die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer die vorgelegten Frachten Aufwendungen bezahlt. Die Verladung geht auf Kosten des Käufers. Unaufgefordert darf der Käufer die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat. Auf Lagerfeld in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, dass die Ware nicht abgenommen wird und seit diesem Zeitpunkt mindestens 10 Kalendertage verstrichen sind.

§ 13 Allgemeine Kreditwürdigkeit

1. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

2. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin auf Grund nachweisbarer Tatsachen (z. B. Scheck- oder Wechselproteste) begründete Bedenken, so kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen zurücktreten, jedoch steht ihm das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen und für den Fall, dass der Käufer diesem Verlangen nicht nachkommt, anzudrohen, dass er nunmehr ohne weiteres vom Vertrag zurücktrete.

Geschäftsbedingungen beim Rundholzeinkauf:

1. Das gekaufte Holz geht nach der Vermessung in das Eigentum des Käufers über, jedoch nicht die Haftung für falsche Polterung und deren Schäden gegenüber Dritter (Unfallgefahr durch rollende Bäume). Der Verkäufer versichert, dass die verkauften und übereigneten Rundhölzer frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.

2. Sortierung und Vermessung erfolgt nach den Holzvermessungs- und Aushaltungsvorschriften (Homa). Bei Laubholz gilt der bei der Übernahme auf Grund der Gütebeschaffenheit festgelegte Abnahmepreis.

3. Die Vermessung erfolgt durch den Käufer im Beisein des Verkäufers. , wurde das Rundholz vom Verkäufer vermessen, so sind die Maße sichtbar auf den Stamm zu schreiben Bei entstehenden Streitigkeiten entscheidet im Schiedsverfahren das zuständige Forstamt. Gerichtsstand für beide Vertragsstellen ist ausschließlich das AG Garmisch-Partenkirchen.

4. Neben dem umseitig abgeschlossenen Vertrag haben mündliche Abmachungen sowie Verkaufsbedingungen des Verkäufers keine Gültigkeit.

5. Entstehende Kosten für Benutzung von Abfuhrwegen und Lagerplätzen (Maut) trägt jeweils der Verkäufer. Lieferung frei Auto abfuhrbereit (LKW-feste Straße).Kosten für Straßensperrungen oder andere Maßnahmen die zum Abtransport des Rundholzes notwendig sind gehen zu Lasten des Verkäufers

6. Der Verkäufer verpflichtet sich fremdkörperfreies Holz zu verkaufen. (z. B. Klammer, Zaunisolatoren, Nägel, andere Metalle oder eingewachsene Steine usw.) Sollten dennoch Fremdkörper im Holz vorhanden sein, werden Regressansprüche geltend gemacht.

7. Sollten Sie mit umstellender Abrechnung nicht übereinstimmen, erbitte ich Ihre schriftliche Mitteilung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.

8. MwSt. kann nur ausbezahlt werden ,wenn eine Steuernummer vorliegt.